Ihr Arbeitgeber- Betriebsratsspezialist, Einigungsstelle

Keine Angst vor der Einigungsstelle

„Ich habe jetzt schon so viel versucht...seit Wochen versuche ich, mich mit dem Betriebsrat auf eine gemeinsame Linie zu einigen. Aber der blockiert, wo er kann...inzwischen ist es so weit, dass sämtliche Schichtpläne für den Mitarbeitereinsatz abgelehnt werden und jedes Mal Forderungen nach zusätzlichen Zahlungen für die Mitarbeiter erhoben werden, damit die überhaupt noch arbeiten kommen. Was kann ich denn jetzt machen?"

 

Für sehr viele dieser Fragen ist der §87 BetrVG, der zwingende Mitbestimmungstatbestände im Betriebsverfassungsgesetz regelt, der Kernpunkt für sehr viele Gegebenheiten im täglichen Arbeitsablauf.

 

Wenn der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit in diesem Bereich eine Maßnahme durchführen will, muss er sich darüber zuvor mit dem Betriebsrat einigen. Ohne eine Einigung mit dem Betriebsrat darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht durchführen.

 

Was geschieht aber nun, wenn sich die beiden Parteien hier nicht einigen können?

 

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nun in einer oder mehreren Punkten nicht einigen können, bleibt dem Arbeitgeber nur, die sogenannte „Einigungsstelle“ anzurufen, wenn er die die von ihm gewünschten Maßnahmen dennoch durchführen will.

 

Umgekehrt steht aber auch dem Betriebsrat das Recht zu, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit die Einigungsstelle anzurufen.

 

Was ist denn die Einigungsstelle überhaupt?

 

Die Einigungsstelle ist eine institutionalisierte Sitzung von Arbeitgeber und Betriebsrat, zu der ein unparteiischer externer Vorsitzender (häufig ein ehemaliger oder aktiver Arbeitsrichter) hinzugezogen wird. Sie ist neben dem unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden mit einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite besetzt.

 

Dabei ist die Einigungsstelle keine dauerhaft bestehende Einrichtung.

 

Sie wird in der Regel nur dann gebildet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auf dem Verhandlungswege nicht einigen können und eine Seite die Einigungsstelle anruft. Problematisch ist das manchmal, weil natürlich die zur Verfügung stehenden potenziellen Einigungsstellenvorsitzenden in der Regel einen vollen Terminplan haben und daher oft nicht sehr kurzfristig eine Einigungsstellen-sitzung zustande kommen kann.

 

Als Unternehmer muss man also damit rechnen, dass zunächst quasi ein „Stillstand der Rechtspflege“ eintritt und man mit den umzusetzenden Themen für eine längere Zeit (6-8 Wochen) gegebenenfalls nicht weiterkommt.

 

In diesen Fällen hilft dann auch das Arbeitsgericht nicht weiter, da es im Betriebsverfassungsgesetz in diesen Fragen nicht als Regelungsinstanz vorgesehen ist. Hier ist zu empfehlen, weiterhin die Gespräche mit dem Betriebsrat fortzusetzen, um ggf. auch ohne die Einigungsstelle doch noch zu einer gemeinsam getragenen Lösung zu gelangen.

 

Ist dann unternehmensintern noch keine Lösung auf dem Verhandlungswege gefunden und die Sitzung der Einigungsstelle ist heran, finden auch in den Sitzungen der Einigungsstelle zunächst – nun unter Leitung des unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden – wieder Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber mit dem Ziel statt, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

 

Erst wenn dies trotz intensiver Bemühungen – und diese können sich auch wiederum über mehrere Termine und damit eine längere Zeitdauer erstrecken – nicht gelingt, entscheidet die Einigungsstelle die streitige mitbestimmungspflichtige Angelegenheit durch einen Spruch. Dieser Spruch der Einigungsstelle ist sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Betriebsratsseite rechtsverbindlich und kann nicht durch das Arbeitsgericht angefochten oder ausgesetzt werden.

 

Die Einhaltung des Einigungsstellenspruchs kann allerdings grundsätzlich von beiden Seiten notfalls auch mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden.

 

Was dabei gerne regelmäßig vergessen wird:

 

Sicher, mit der Einigungsstelle ist auch ein Risiko verbunden. Man kann an einen sehr betriebsrats- bzw. gewerkschaftsnah agierenden und entscheidenden Einigungsstellenvorsitzenden geraten. Da der Spruch der Einigungsstelle bindend ist, muss man ggf. mit einer Entscheidung leben, die einem als Unternehmen nicht besonders gefällt.

 

Wenn man jedoch die Alternative bedenkt, dass ohne die Einigungsstelle überhaupt keine Umsetzung der eigenen Ansinnen möglich wäre, darf man als Unternehmer die Anrufung der Einigungsstelle ernsthaft in Erwägung ziehen, um in einem möglicherweise verfahrenen Prozess wieder weiter zu kommen.

 

Ein Einigungsstellenverfahren sollte im übrigen sehr sorgfältig vorbereitet werden, denn es ist in der Regel sehr teuer. Schnell kommen durch den Richter als Einigungsstellenvorsitzenden, eventuell hizugezogene Anwälte auf Unternehmens- und Betriebsratsseite und durch die beteiligten Akteure der Unternehmensleitung und des Betriebsrates bei einer einzigen Sitzung 12.000,- € bis 15.000,- € zusammen.

 

Und genau wie vor dem Arbeitsgericht zählen hier die besseren, schlagkräftigeren Argumente und mit einem gelungenen (schriftlich formulierten und juristisch geprüften) Vorschlag ist hier oft schon sehr viel gewonnen.